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Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat internationale Standards überarbeitet – durch Überarbeitungen von 12 Anhängen in verschiedenen Chargen und die Genehmigung neuer Verfahren für Flugsicherungsdienste – Meteorologie.

Dec 08, 2025 Eine Nachricht hinterlassen

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat internationale Standards-durch Überarbeitungen von 12 Anhängen in verschiedenen Chargen und die Genehmigung neuer Verfahren für Flugsicherungsdienste-Meteorologie überarbeitet.

 

Rundumleuchten für LKWs,

Flugplatzbeleuchtungssystem,

Bodenbeleuchtung von Flugplätzen,

Annäherung an das Mittellinienlicht.

 

                                        

Am 28. März und 2. April 2025 wurden auf der 12. und 14. Sitzung des 234. Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) verschiedene Überarbeitungen von 12 Anhängen und ein neues Verfahren für Flugsicherungsdienste – Meteorologie – erörtert und genehmigt. Dazu gehören:

**Die 82. Überarbeitung von Anhang 3, International Air Navigation Meteorological Services, beinhaltet strukturelle Anpassungen an Anhang 3, den Space Meteorological Information Service, Quantitative Volcanic Ash Information and International Airway Volcano Surveillance (IAVW), das ICAO Meteorological Information Exchange Model (IWXXM), das World Regional Forecasting System (WAFS) sowie die Verfeinerung der Definition von meteorologischen Behörden und die Einführung einer neuen Definition von meteorologischen Dienstleistern.**

**Die 50. Überarbeitung von Anhang 6, Flugbetrieb, Teil I – Internationaler kommerzieller Lufttransport – Flugzeuge, beinhaltet die Anpassung der Verweise in den Anhängen an das neue Verfahren für Flugsicherungsdienste – Meteorologie (PANS MET, Doc 10157).

**Die 42. Überarbeitung von Anhang 6, Flugbetrieb, Teil II – Internationale Allgemeine Luftfahrt – Flugzeuge, beinhaltet die Angleichung der Verweise in den Anhängen an das neue PANS MET.** Anhang 6, Teil III, „Flugzeugbetrieb“ - „Internationaler Betrieb - Hubschrauber“, der zum 26. Mal überarbeitet wurde, beinhaltet die Überarbeitung der Verweise im Anhang des neuen PANS MET.

Anhang 10, Band I, „Aeronautical Telecommunications“ - „Radio Aids to Navigation“, zum 94. Mal überarbeitet, umfasst: Advanced Receiver Autonomous Integrity Monitoring (ARAIM), Global Positioning System (GPS), Galileo-System, Satellite-Based Augmentation System (SBAS), Ground-Based Augmentation System (GBAS), Distance Measurement Instrument (DME) und Spektrumzuteilungsplanung für Instrument Landing System (ILS), Very High Frequency Omnidirektional Beacon (VOR), Entfernungsmessgerät und bodengestützte Verstärkungssysteme.

Anhang 10, Band II, „Aeronautical Telecommunications“ - „Kommunikationsverfahren, einschließlich solcher mit Flugsicherungsstatus“, zum 94. Mal überarbeitet, beinhaltet nachfolgende Überarbeitungen von Anhang 10, Band III, „Kommunikationssysteme“, Aktualisierung der Anforderungen an das Aeronautical Telecommunications Network (ATN)/Internet Protocol Suite (IPS) und nachfolgende Überarbeitungen von Anhang 3, „International Air Navigation Meteorological Services“, und die neuen PANS MET-Bestimmungen in Bezug auf Informationsdienste zum Weltraumwetter.

Anhang 10, Band III von *Aeronautical Telecommunications* – 93. Revision, befasst sich mit Aktualisierungen der Anforderungen für das Aeronautical Telecommunications Network (ATN)/Internet Protocol Suite (IPS) in Bezug auf IPS-Mobilität über mehrere Medien, Benennung und Adressierung, IPS-Sicherheit, Quality of Service (QoS), Systemmanagement und den allgemeinen Übergang.

Anhang 10, Band V von *Aeronautical Telecommunications* – 91. Revision, befasst sich mit der Frequenznutzung für Avionik-Bordkommunikation (WAIC), Instrumentenlandesysteme (ILS), Hochfrequenz-Omnidirektionalbaken (VOR), Entfernungsmessgeräte (DME) und Bodenverbesserungssysteme (GBAS).

Anhang 11, Flugverkehrsdienste, 54. Überarbeitung, verfeinert die Definition von Wetterbehörden, führt eine neue Definition von Wetterdienstanbietern ein und verweist auf das neue PANS MET.

Anhang 14, Flughäfen, Band I von *Airport Design and Operations*, 18. Revision, befasst sich mit Flughafendesign, visuellen Navigationshilfen, Bodendiensten, Vorfeldmanagementdiensten und Hindernisbegrenzungsflächen (OLS).

Anhang 14, Band II – Hubschrauberlandeplätze, wird seiner 10. Überarbeitung unterzogen und betrifft das Akkreditierungs- und Sicherheitsmanagementsystem (SMS) für Hubschrauberlandeplätze sowie Hindernisbegrenzungsflächen und visuelle Hilfsmittel (Beleuchtung) im Zusammenhang mit Hubschrauberlandeplätzen.

Anhang 15, Luftfahrtinformationsdienste, wird seiner 44. Überarbeitung unterzogen, die nachfolgende Überarbeitungen von Anhang 3 über Weltraumwetterinformationsdienste umfasst.

Die erste Ausgabe der Air Navigation Services Procedures – Meteorology (PANS-MET) verschiebt die Bereitstellung meteorologischer Informationen und Dienste von einem „produkt{1}zentrierten“ Ansatz zu einer „informationsbasierten“ systemweiten Informationsmanagementumgebung (SWIM); Außerdem werden technische Spezifikationen aus Anhang 3 auf PANS-MET übertragen, wodurch die Bestimmungen von Anhang 3 stabiler werden.

Diese Anhänge treten am 4. August 2025 in Kraft. Anhang 3, der die quantitativen Informationen zu Vulkanasche betrifft, tritt am 26. November 2026 in Kraft; Anhang 14, Band I, über Bodendienste gilt ab dem 26. November 2026 und über Hindernisbegrenzungsflächen ab dem 21. November 2030; alle anderen Bestimmungen gelten ab dem 27. November 2025. Die erste Ausgabe der „Air Navigation Services Procedures - Meteorology“ gilt ab dem 27. November 2025.

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